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Benutzungsordnung

Benutzungsordnung

§ 1 Allgemeines

Die Anlage des SVB in Bamberg, Bughof, dient den Mitgliedern zur sportlichen Nutzung, Erholung, Geselligkeit und sonstigen Freizeitgestaltung als Gemeinschaftseinrichtung. Um den einzelnen Besuchern einen möglichst hohen Freizeitwert zu verschaffen, ist gegenseitige Rücksichtnahme und schonende Behandlung des Vereinseigentums erforderlich.

§ 2 Weisungsbefugnis

Den Anordnungen der Mitglieder des Vorstands (gemäß § 7.1 der Satzung) und der vom Vorstand beauftragten Personen ist Folge zu leisten.
Neben dem o.g. Weisungsrecht besteht für den Pächter der Vereinsgaststätte nachrangig Hausrecht im Rahmen des Wirtschaftsbetriebs.

§ 3 Fahrzeuge auf dem Vereinsgelände

Fahrzeuge, insbesondere auch Fahrräder, dürfen nur an den vorgesehenen in hierfür besonders gekennzeichneten Parkplätzen abgestellt werden. Das Mitnehmen von Fahrzeugen aller Art in andere Bereiche der Platzanlage bedarf der Erlaubnis des Vorstands.
Auf dem Parkplatz gilt die StVO.

§ 4 Badesaison, Benutzungszeiten

Beginn und Ende der jährlichen Badesaison sowie die Öffnungszeiten werden vom Vorstand festgelegt.

§ 5 Betreten der Anlage

Der Kontrolle sind die jeweils gültigen Jahresmarken bzw. die Eintrittskarte auch bei Überprüfung innerhalb der Platzanlage vorzuzeigen.
Kann ein Mitglied an der Eingangskontrolle keine gültige Jahresmarke vorzeigen, darf es das Vereinsgelände erst nach Überprüfung seiner Personalien und seiner Mitgliedschaft durch den mit der Eingangskontrolle Beauftragten betreten.

§ 6 Nichtmitglieder

Nichtmitglieder dürfen während der Badesaison die Platzanlage benutzen, wenn eine entsprechende Einzelerlaubnis des Vorstands oder seiner dazu ermächtigten Vertreter gegeben wurde und Einzelpersonen die Anlage als Gäste gemeinsam mit einem Mitglied besuchen.
Gast kann nur sein, wer außerhalb von Stadt und Landkreis Bamberg seinen Wohnsitz hat.

§ 7 Ausschluss von der Benutzungsberechtigung

Von der Benutzung der Platzanlage sind ausgeschlossen:

Kinder unter sieben Jahren ohne Begleitung für sie verantwortlicher Personen,
Personen, die sich sittenwidrig verhalten oder grob gegen die Benutzungsordnung verstoßen.

§ 8 Tiere

Das Mitbringen von Tieren auf die Platzanlage ist nicht gestattet.

§ 9 Freigelände-Gaststätte-Umkleidekabinen und sonstige Gemeinschaftsräume

Auf der Platzanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Sondernutzungen bedürfen einer Einzelerlaubnis des Vorstands.
Der Vorstand kann die Benutzung der Platzanlage ganz oder in Teilbereichen einem bestimmten Personenkreis zugängig machen.
Ball- und Wurfspiele jeglicher Art sind nur auf den dafür vorgesehen Flächen erlaubt.
In allen Umkleidekabinen und in den zu ihnen führenden Gängen besteht Rauchverbot.Ebenso ist der Gebrauch von offenem Licht untersagt.
Es ist verboten, die Notdurft außerhalb der vorhandenen Toilettenanlagen zu verrichten. Eltern sind verpflichtet ihre Kinder zu überwachen.

§ 10 Becken

Die Becken sind nicht bewacht. Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr.
Die Becken sind in der Badesaison täglich von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr, in den Monaten Juni, Juli und August täglich bis 21,00 Uhr zur Benutzung freigegeben.
Der Vorstand kann vorübergehend die Benutzung der Becken ganz oder teilweise einstellen oder die Benutzung nur einem bestimmten Personenkreis zugängig machen.
Der Beckenbereich ist Barfußbereich. Das Betreten ist nur durch die Durchschreitebecken erlaubt. Vor dem Schwimmen ist die Dusche zu benutzen.
Im Schwimmbecken darf nur in Längsrichtung geschwommen und getaucht werden.
Einspringen vom Beckenrand ist verboten, ebenfalls das Hineinstoßen Dritter. Einspringen ist auf den Stirnseiten nur im freigegebenen Bereich gestattet. Es dürfen dabei keine Personen belästigt oder gefährdet werden.

§ 11 Haftung

Der Verein haftet für Unfallfolgen und sonstigen Körper- und Sachschaden nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen.
Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden,haftet der Vereien nicht.
Jeder Besucher der Platzanlage haftet dem Verein für herbeigeführte Schäden am Vereinseigentum. Die kraft Gesetzes zur Aufsicht über Minderjährige Verpflichteten haften für diese. Bei Verunreinigungen sind die Reinigungskosten zu entrichten.

Genehmigt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 09.03.2001

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